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Gebührenumlage für Notfalldienst-Vermittlung gegenüber Arzt mit Privatpraxis rechtswidrig

Datum: 01.03.2012

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 09. Februar 2012 - 6 K 2834/11) Der Kläger, ein bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 68 Jahren als niedergelassener Allgemeinarzt tätiger, jetzt nur noch in eingeschränktem Umfang privatärztlich praktizierender Mediziner erhob Klage gegen seine Heranziehung zur jährlichen Gebührenumlage für die Notfalldienst-Vermittlung durch die DRK-Rettungsleitstelle. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg veranlagte ihn für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 316,89 bzw. 313,40 Euro.

(6 K 2834/11) Dagegen wandte der Kläger ein, ehemalige Kassenärzte könnten nicht „bis ans Grab“ zur Teilnahme am Notfalldienst bzw. an den damit verbundenen Kosten verpflichtet sein. Ansonsten wären sämtliche Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand zwangsweise vor die Wahl gestellt, entweder die Gebührenumlage als finanzielle Verpflichtung zu akzeptieren oder auf jegliche ärztliche Tätigkeit in freier Praxis zu verzichten, was einem Entzug der Approbation gleich komme. Im Übrigen sei er vom aktiven ärztlichen Notfalldienst entbunden worden.

Die beklagte Landesärztekammer ist der Auffassung, privat niedergelassene Ärztinnen und Ärzte hätten nach § 8 Abs. 3 der Notfalldienstordnung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg die Kosten besonderer Einrichtungen wie der DRK-Rettungsleitstelle mit einer anteiligen Gebühr zu tragen. Die Kostenumlage erfolge dabei unabhängig davon, ob die betreffenden Ärztinnen und Ärzte tatsächlich am Notfalldienst teilnähmen oder befreit seien. Maßgeblich sei die rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst, die als besondere Berufspflicht im HeilberufekammerG für alle Ärztinnen und Ärzte, die an der ambulanten medizinischen Versorgung in niedergelassener Praxis teilnähmen, verankert sei.

Die Klage hatte Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Heranziehung von Privatärzten zu den Kosten besonderer Einrichtungen des Notfalldienstes nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt. Der der Heranziehung des Klägers zugrunde liegende § 8 Abs. 3 der Notfalldienstordnung werde nicht von einer Ermächtigungsgrundlage getragen. § 31 HeilberufekammerG ermächtige die Landesärztekammer zur Regelung von Berufspflichten und ausdrücklich auch zur Begründung einer Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst. Die Vorschrift beschränke sich aber darauf, lediglich die Regelung der Berufspflichten als solcher und deren Einzelheiten auf die Kammer zu übertragen. Aus der dort  geregelten Aufgabe, einen Notfalldienst sicherzustellen und zu organisieren, könne nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Kostenpflicht des Kammermitglieds geschlossen werden. Eine erweiternde Auslegung der Aufgabenzuweisung in § 31 Abs. 1 HeilberufekammerG, die auch die Befugnis zur Regelung einer Kostenumlage umfassen würde, sei nicht zulässig. Auch auf § 23 Abs. 1 i.V. mit §§ 24, 26 und auf § 23 Abs. 2  HeilberufekammerG könne sich die Beklagte nicht stützen. Im Übrigen profitiere ein vom aktiven Notfalldienst befreiter Arzt nicht mehr von der Leitstellenanbindung und könne auch deshalb nicht mehr an deren Kosten beteiligt werden. Für den konkreten Fall des nur noch geringfügig ärztlich tätigen Klägers fehle es zudem an einer Ausnahmebestimmung.

Weil die die Entscheidung tragenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben, hat die Kammer die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. (Bi.)

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