Navigation überspringen

Kein Photovoltaik-Park in Grosselfingen

Datum: 05.10.2011

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 26.09.2011 - 3 K 1230/10 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat eine Klage auf Feststellung, dass die Baugenehmigung für einen Photovoltaik-Park mit Pilzzucht bei Grosselfingen hätte erteilt werden müssen, abgewiesen. Das Bauvorhaben konnte wegen der endgültig verweigerten Zustimmung des Grundeigentümers seit Herbst 2010 nicht mehr realisiert werden. Ursprünglich beabsichtigte der Kläger, auf dem 14 ha großen Baugrundstück im Außenbereich 160 drehbare Hallen zu errichten. Auf den Pultdächern der 10 x 10 m großen Hallen sollten die Solarmodule einer Photovoltaikanlage installiert werden. In den Hallen sollten Champignons, aber auch andere Pilze gezüchtet werden. Zwischen den Hallen sollte Gemüseanbau stattfinden. Für das gesamte Vorhaben wurden Investitionskosten in Höhe von über 36 Mio. Euro genannt.

Nach Auffassung des Gerichts erfüllten die vom Kläger der Baurechtsbehörde vorgelegten Unterlagen für die 160 Hallen zum Zwecke einer Pilzzucht nicht die Anforderungen, die an hinreichend bestimmte, prüffähige Bauvorlagen zu stellen sind und die eine - positive - Bescheidung des Bauantrages durch die Baurechtsbehörde vor der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens im Herbst 2010 ermöglicht hätte. So habe es an jedweden Darstellungen zur Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung zum Baugrundstück, vor allem auch auf dem Baugrundstück zu bzw. zwischen den 160 drehbaren Hallen gefehlt. Ferner sei der Hinweis auf eine besondere Sonnenstundenhäufigkeit in der Region ungeeignet, das Erfordernis des spezifischen Standortbezuges der Photovoltaikanlage im Außenbereich zu rechtfertigen. Diese Anlage wäre aber auch nicht als untergeordnete Nebensache eines landwirtschaftlich privilegierten Vorhabens planungsrechtlich zulässig gewesen. Auch wenn der Arbeitszeitanteil für die Photovoltaikanlage geringer gewesen wäre als der Arbeitszeitanteil für die Champignon- bzw. Pilzzucht in den Hallen oder der Gemüseanbau zwischen den Hallen, hätte die Photoviltaikanlage nicht als bodenrechtliche Nebensache zu einem landwirtschaftlichen Betrieb   angesehen werden können. Letztlich lasse sich aber auch nicht feststellen, dass es sich bei der vom Kläger zur förmlichen Genehmigung gestellten Pilzzuchtanlage um einen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb gehandelt hätte. Ein derartiger Betrieb setzt eine bestimmte Organisation voraus. Ferner müsse es sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen mit Ertragserzielung und Gewinnerzielungsabsicht handeln. Es fehlten aber konkrete Darstellungen und Planungen zu einem nachhaltigen funktionsfähigen Betriebsablauf. Dessen hätte es aber gerade auch deshalb bedurft, weil es sich - bei der Aufteilung auf 160 Gebäude - nach dem Vorbringen des Klägers um ein Novum im Bereich der Pilzzucht gehandelt hätte.  Schließlich habe es auch an der ohne weiteres gebotenen wirtschaftlichen Gegenüberstellung des geplanten Vorhabens in 160 Hallen gegenüber einem konventionellen Betriebsablauf innerhalb weniger Gebäude mit mehreren Räumen gemangelt. (Mo)

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.