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Werkrealschule Kirchentellinsfurt ist an unterschiedlichen Standorten zulässig

Datum: 20.12.2010

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 17.12.2010 - 4 K 1549/10 -) Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat festgestellt, dass die getrennte Führung der Züge der Klassen 7 bis 9 der Graf-Eberhard-Grund-Werkreal- und Realschule Kirchentellinsfurt an den unterschiedlichen Standorten Kirchentellinsfurt und Kusterdingen und die Führung der 10. Klasse in Kusterdingen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz zulässig ist.

Die klagende Gemeinde Kusterdingen will zusammen mit den beigeladenen Gemeinden Kirchentellinsfurt und Wannweil eine Werkrealschule mit mehreren Standorten führen, so dass alle Kinder bis zur 9. Klasse nicht weit weg von zu Hause zur Schule gehen könnten. Das Regierungspräsidium forderte dagegen, dass spätestens von Klasse 8 an alle Kinder einer Werkrealschule an einem zentralen Standort unterrichtet werden.

Die Werkrealschule in Kirchentellinsfurt ist mit öffentlich-rechtlichem Vertrag, der eine Aufteilung der Klassenzüge beinhaltet, genehmigt und mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 06.04.2010 eingerichtet worden. In dem Klageverfahren ging es somit um die Modifikation des Schulbetriebs dieser vorhandenen Werkrealschule und um die Frage, ob diese Modifikation zustimmungsbedürftig ist. Diese Frage hat die Kammer mit ihrem Urteil verneint. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz sei die Werkrealschule mindestens zweizügig und könne auf mehrere Standorte verteilt sein. Die gesetzliche Regelung schließe eine sogenannte vertikale Teilung, also die Verteilung auf mehrere Standorte, nicht aus. Da dies aber eine grundsätzliche und obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage ist, wurde die Berufung zugelassen.  (Mo)

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