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Sparkasse muss einem Kreisverband einer Partei ein Girokonto eröffnen

Datum: 07.08.2009

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 30.07.2009 - 2 K 2558/07 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat eine Sparkasse dazu verurteilt, dem Kreisverband einer politischen Partei ein Girokonto zu eröffnen. Das folge - so die nun vorliegende Urteilsbegründung - aus dem Parteiengesetz, wonach alle Parteien gleich zu behandeln seien.

(2 K 2558/07) Die beklagte Sparkasse als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts unterliege einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Ihr stehe kein weites, unkontrolliertes Versagungsermessen zu. Der Gleichbehandlungsanspruch könne nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf höherrangige Rechtsgüter oder vordringliche Interessen eingeschränkt werden. Die Kontoeröffnung könne nicht unter Berufung auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Partei oder ihres Kreisverbandes abgelehnt werden, solange nicht das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt habe. Auch seien durch die Kontoeröffnung illegale Handlungen in Form von Geldwäsche oder unzulässiger Parteienfinanzierung nicht konkret zu befürchten. Die befürchtete Insolvenz der klagenden Partei sei für die Sparkasse nicht mit Risiken verbunden, da es ihr unbenommen bleibe, nur ein Girokonto auf Guthabenbasis zu gewähren. Schließlich seien für die Sparkasse auch keine unzumutbaren Wettbewerbsnachteile zu erwarten, da nicht davon auszugehen sei, dass andere Kunden wegen der Eröffnung des Girokontos der Auffassung sein könnten, die Sparkasse unterstütze die politischen Ziele der Partei. Im Übrigen könne sie sich nicht auf einen Imageschaden berufen, den sie allein aufgrund der politischen Zielrichtung der Partei befürchte, die sie rechtlich aber gerade nicht zu deren Nachteil geltend machen dürfe. (Mo)

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