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Notdienstregelung für Apotheken im Bereich Ehingen - Erbach - Laupheim ist rechtmäßig

Datum: 14.11.2005

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 25. Oktober 2005 - 9 K 284/04 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat eine Klage zweier Apotheker gegen die mit Wirkung ab Oktober 2003 angeordnete Neuregelung der Notdienstbereitschaft für Apotheken im Bereich Ehingen - Erbach - Laupheim abgewiesen.

(9 K 284/04) Die von der Landesapothekerkammer getroffene Auswahlentscheidung bei der Bildung des Notdienstbezirks und den damit umfassten 20 Apotheken sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung sieht vor, dass in dem Bezirk immer zwei Apotheken gleichzeitig Notdienst haben und so jede der betroffenen Apotheken alle 10 Tage zur Dienstbereitschaft herangezogen wird. Bei der Anordnung der Dienstbereitschaft von Apotheken sei im Spannungsfeld zwischen den Belangen der Dienstbelastung einerseits und der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung andererseits die örtliche Situation maßgebend. In dem ländlich strukturierten Notdienstbezirk sei mit der getroffenen Notdienstregelung diesen Belangen ausreichend Rechnung getragen worden.
Die zuvor geltenden Regelungen sahen eine Angliederung der Erbacher Apotheken an den Bereich Ulm mit einem 40tägigen Notdienst-Turnus sowie stundenweisen Zusatzdiensten vor. Demgegenüber hatten die Laupheimer Apotheken jeweils alle 5 Tage Notdienst, die sogenannten Landapotheken in Schwendi und Schemmerhofen hatten sogar mehr oder weniger Dauerdienstbereitschaft. Für den Bereich Ehingen galt bereits ein 10-Tage-Turnus. Mit der Neuregelung werde nach Auffassung der Landesapothekerkammer eine gleichmäßige Notdienstbelastung der Apotheken mit einem 10-Tage-Turnus im Bereich Ehingen - Erbach - Laupheim erzielt. Das sei auch für die Bevölkerung übersichtlicher als bisher und entspreche im Übrigen dem Landesdurchschnitt. Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung werde nachts, an Feiertagen und an Wochenenden teilweise verbessert, weil nun etwa im Erbacher Einzugsgebiet an drei von 10 Tagen eine durchgehend dienstbereite Apotheke vor Ort sei und sonst die Bevölkerung auch ins nahe Ulm ausweichen könne. Das Gericht hielt diese Argumentation im Rahmen des für Ermessensentscheidungen eingeschränkten Prüfungsprogramms weder für sachfremd noch unausgewogen. Zwar sei auch die Zusammenlegung der Apotheken im Bereich von Laupheim, Schwendi und Schemmerhofen mit denen von Biberach und Ochsenhausen denkbar, diese Lösung dränge sich jedoch nicht zwingend auf. (Mo)

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