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Tübinger Hochschulgruppe darf Hörsaal benutzen

Datum: 10.11.2000

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 09.11.2000 - 8 K 2286/00) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in einem Eilbeschluss vom 09.11.2000 einer Tübinger Hochschulgruppe vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch den Rektor der Universität verfügte Aufhebung der Überlassung eines Hörsaals gewährt.

Streit war darüber entstanden, ob die Veranstaltung, die am 10.11.2000 stattfinden sollte, noch von der Raumzusage gedeckt ist. Die Überlassung des Hörsaals war zu dem Thema "Verbindungen und Burschenschaften" beantragt worden. Nachdem die Hochschulgruppe beim DIES UNIVERSITATIS am 19.10.2000 mit einem Flugblatt für die Veranstaltung unter dem Thema "Einig gegen Recht und Freiheit - Deutsche Burschenschaften als Schnittstelle zwischen Konservatismus, Liberalismus, Faschismus" und wenige Tage danach unter dem Titel "Einig gegen Recht und Freiheit - die deutschen Burschenschaften" geworben hatte, hat der Rektor der Universität Ende Oktober die Raumüberlassung aufgehoben. Die Hochschulgruppe hat beim Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nunmehr erreicht, dass ihr der Hörsaal jetzt doch überlassen werden muss. Das Gericht vermochte der Auffassung der Universität, der Veranstaltungstitel "Einig gegen Recht und Freiheit - die deutschen Burschenschaften" weise im Gegensatz zu den bei Antragstellung gemachten Angaben eindeutig auf eine parteipolitisch werbende Veranstaltung mit agitatorisch - kämpferischen Charakter hin, nicht zu folgen. Weder ließen sich aus diesem Titel werbende Elemente für die hinter der Hochschulgruppe stehende Partei erkennen noch seien Tatsachen ersichtlich, aufgrund derer darauf geschlossen werden müsste, die Veranstaltung würde zur kämpferischen politischen Hetze gegen die deutschen Burschenschaften missbraucht. Der Titel wirke zwar zugespitzt polemisch und auch provozierend. Eine darüber hinausgehende Bewertung erscheine jedoch angesichts fehlender Tatsachengrundlagen spekulativ. Das bisherige Verhalten der Hochschulgruppe gebe dafür nichts Ausreichendes her. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Titelfassungen wären durch die Universität auch weitere Ermittlungen bei der Hochschulgruppe in Betracht zu ziehen gewesen. Da es sich bei der Raumvergabe nicht um eine solche für eine parteipolitisch werbende Veranstaltung gehandelt habe, könne ihre Aufhebung auch nicht auf einen Erlass des Wissenschaftsministeriums und dessen Inbezugnahme auf das staatliche Neutralitätsgebot gegenüber parteipolitischen Veranstaltungen mit Wahlkampfcharakter gestützt werden. Die Aufhebungsentscheidung müsse im Lichte der Meinungsfreiheit Bestand haben. Die Prognose über eine voraussichtlich unzulässige Gebrauchmachung von der Meinungsfreiheit dürfe sich nicht lediglich auf Vermutungen begründen, sondern müsse sich auf nachprüfbare Tatsachen stützen. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Universität sichere, objektive Anhaltspunkte vorlägen, auf der besagten Veranstaltung werde vom Recht auf Meinungsäußerung in unzulässiger Weise Gebrauch gemacht, etwa Tatsachen bewusst irreführend dargestellt, und dass allein durch die Veranstaltung unerträgliche Spannungen an der Universität entstünden oder der soziale Friede gestört werde.(Bi)

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