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Baugenehmigung für eine Betriebserweiterung in Meßstetten aufgehoben

Datum: 03.03.2017

Kurzbeschreibung: 
(Urteil vom 10. Februar 2017 - 1 K 333/16) Auf die Klage eines Nachbarn hat das Verwaltungsgericht die der zum Rechtsstreit beigeladenen Firma vom Landratsamt Zollernalbkreis erteilte Baugenehmigung vom 09.10.2014 zur Erweiterung eines bestehenden Betriebsgebäudes in Meßstetten aufgehoben. Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2017 setzte das Gericht zudem die Vollziehung der Baugenehmigung aus mit der Folge, dass von der Baugenehmigung kein Gebrauch mehr gemacht werden kann bzw. ab sofort nicht mehr weitergebaut werden darf (Aktenzeichen 1 K 5538/16).

Zur Begründung führt das Gericht aus, das Vorhaben dürfe in dem vorhandenen faktischen, d.h. ohne Bebauungsplan durch die tatsächliche Bebauung entstandenen Mischgebiet nicht verwirklicht werden. Die Baugenehmigung verletze den Kläger in seinem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Mischgebiets. Bei Realisierung der Betriebserweiterung würde der Charakter des Mischgebiets „kippen“, die gebotene Durchmischung von Wohnen und Gewerbe, die für ein Mischgebiet kennzeichnend sei, wäre nicht mehr vorhanden. Der gewerbliche Anteil im zu beurteilenden Gebiet nähme sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht überhand. Die Grundfläche des Betriebsgebäudes würde sich von 1507 m² auf 2540 m², d.h. um 68 % vergrößern. Rechne man die als gewerbliche Nutzung wahrnehmbaren Grundflächen aller Gebäude im Geviert zusammen, so bestehe das zu betrachtende Gebiet nach dem wahrnehmbaren äußeren Erscheinungsbild zu mehr als 70 % aus gewerblicher Nutzung. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass im Zentrum des Gevierts eine massive gewerbliche Nutzung vorhanden wäre, die als überdimensionale „Gewerbeinsel“ aus dem Gebiet herausstäche. Folge davon wäre, dass die vorhandene Wohnbebauung und -nutzung derart zurückträte, dass der Eindruck einer ausgewogenen Durchmischung der beiden Hauptnutzungsarten nicht mehr vorhanden und die Eigenart des bisher vorhandenen Gebietstyps Mischgebiet nicht mehr gewahrt wäre. Zudem, so die Urteilsbegründung weiter, wäre der Kläger durch das Bauvorhaben deshalb unzumutbar betroffen, weil die Baugenehmigung nicht sicherstelle, dass die vorgeschriebenen Richtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet eingehalten werden. Dem von der Firma vorgelegten Immissionsschutzgutachten lasse sich entnehmen, dass die in einem Mischgebiet zulässigen Immissionswerte nachts nur dann eingehalten werden könnten, wenn durch „organisatorische Lärmschutzmaßnahmen“ eine Benutzung des bereits auf dem Betriebsgelände vorhandenen Parkplatzes ausgeschlossen werde. Des Weiteren beinhalte die Baugenehmigung keine Regelungen hinsichtlich des Lärms, der von der Produktion ausginge. Im Gutachten werde zugrunde gelegt, dass die Richtwerte nur dann eingehalten werden könnten, wenn entsprechende bauliche und organisatorische Lärmschutzmaßnahmen (wie das Geschlossenhalten der Fenster und Oberlichter) vorgenommen würden. Dazu regele die Baugenehmigung jedoch nichts.(Bi.)

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