Navigation überspringen

Bauplatzvergaberichtlinien der Gemeinde Ummendorf für das Baugebiet „Heidengäßle/Mühlbergle II sind wohl rechtswidrig

Datum: 24.06.2019

Kurzbeschreibung: 

(Beschluss vom 17.06.2019 - 3 K 7459/18 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat dem Antrag zweier Antragsteller stattgegeben, der betroffenen Gemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung die Vergabe von Bauplätzen und den Abschluss notariell beurkundeter Kaufverträge für das Baugebiet „Heidengäßle/Mühlbergle II“ zu untersagen, solange nicht im Klageverfahren erstinstanzlich über die Rechtswirksamkeit der Bauplatzvergaberichtlinien der Gemeinde Ummendorf entschieden ist.

(3 K 7459/18) Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war die Frage, ob die Gemeinde Ummendorf aufgrund der vom Gemeinderat beschlossenen „Bauplatzvergaberichtlinien für das Baugebiet Heidengässle und für zwei Bauplätze im Baugebiet Mühlbergle II“ rechtswirksam Bauplätze vergeben und notariell beurkundete Kaufverträge abschließen kann. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, ob die Beschlussfassung der Richtlinie im Gemeinderat den Vorgaben der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg entsprach.

Mit dem Beschluss wird der Gemeinde Ummendorf nun untersagt, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren Bauplätze in dem betreffenden Baugebiet zu vergeben und notarielle Kaufverträge abzuschließen.

In den jetzt schriftlich vorliegenden Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Vergaberichtlinien für die Bauplätze zumindest verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Zum einen widerspreche nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass der Gemeinderat die Richtlinien in drei nichtöffentlichen Klausurtagungen und einer öffentlichen Sitzung erörterte und in anschließender öffentlicher Sitzung ohne größere Diskussion einstimmig verabschiedete, dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 35 GemO). Zum anderen habe an sämtlichen Beratungen und der Entscheidung ein Gemeinderatsmitglied mitgewirkt, welcher sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang auf einen Bauplatz in dem Gebiet beworben habe und anschließend auch zum Zuge gekommen sei. Der Beschluss des Gemeinderats sei wegen der Befangenheit dieses Mitglieds rechtswidrig (§ 18 Abs. 1 und Abs. 6 GemO). (Mo)

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.