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Kein Anspruch der Gemeinde Dettingen auf Aufstufung der Gemeindestraße nach Hülben zur Kreisstraße

Datum: 09.09.2013

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 30.07.2013 - 3 K 2370/11 -) Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Gemeinde Dettingen auf Aufstufung der Verbindungsstraße nach Hülben zur Kreisstraße abgewiesen. Die Straße wurde 1978 vom Landratsamt als Gemeindeverbindungsstraße mit der daraus folgenden Straßenbaulast für die Klägerin festgesetzt. Seit mehreren Jahren versuchte die Klägerin, eine Aufstufung dieser Straße beim Landratsamt zu erzielen. Wie eine Verkehrsuntersuchung gezeigt habe, diene die Straße einem Verkehrsaufkommen, das einen Einzugsbereich über die Ortsverbindung nach Hülben hinaus habe. Verschiedene bauliche Maßnahmen hätten die Attraktivität für den überörtlichen Verkehr erhöht.

Das Landratsamt teilte diese Auffassung nicht. Die Strecke diene nicht dem überörtlichen Verkehr. Die Verkehrsbedeutung der Straße habe sich nicht geändert.

Das Gericht hält nach dem nun ergangenen Urteil die Klage insoweit für unzulässig, als die Aufstufung auch für einen Abschnitt der Straße verlangt wird, die nicht auf dem Gemeindegebiet von Dettingen liegt. Hierfür sei die Gemeinde nicht klagebefugt. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Aufstufung. Maßgebend hierfür sei die objektive Verkehrsbedeutung der Straße. Diese richte sich nach der räumlichen Verkehrsbedeutung und nicht nach der Verkehrsdichte. Die von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogene Verkehrsuntersuchung könne dabei berücksichtigt werden. Beim nördlichen Teil der Straße handle es sich um eine dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienende Gemeindestraße. Dabei reiche der Straßenabschnitt nicht unmittelbar an die geschlossene Ortslage von Hülben heran, sondern münde „auf freier Strecke“ in eine Landesstraße ein. Der Abschnitt verbinde daher nicht die Ortschaften Dettingen und Hülben. Er habe eine Anschlussfunktion zu einem überörtlichen Verkehrsweg. Darüber hinaus sei die Klägerin auch ohne die im Streit stehende Straße ausreichend an Bundes- und Landesstraßen, also an überörtliche Verkehrswege, angeschlossen, so dass die Straße zum Anschluss an überörtliche Verkehrswege nicht erforderlich im Sinne des Straßengesetzes sei. Im vorliegenden Fall gebe auch der über die Nachbargemeinde hinausgehende Ziel- und Quellverkehr nicht den Ausschlag für die Einstufung der Straße als Kreisstraße. Ziel- und Quellverkehr sei für eine Straße mit Anschlussfunktion typisch. Auch der südliche Straßenabschnitt sei nicht als Kreisstraße einzustufen. Hier würden mehrere Gewerbegebiete der Klägerin angeschlossen. Daher sei von umfangreichen innerörtlichen Verkehrsbeziehungen zwischen den Gewerbegebieten und dem Kernort auszugehen. Es spreche demnach viel dafür, dass dieser Streckenabschnitt keine Durchgangsfunktion habe.   (Mo)         

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