Navigation überspringen

Kein Baustopp für vier Windkrafträder in Winterlingen

Datum: 05.07.2017

Kurzbeschreibung: 
(Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 K 233/17) Der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Anwesens in Winterlingen scheitert mit seinem Antrag beim Verwaltungsgericht, einen Baustopp für vier Windkrafträder zu erreichen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil er durch die streitgegenständliche Teilgenehmigung für vier (von sieben beantragten) Windkraftanlagen offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in seinen Rechten verletzt und der Antrag deshalb unzulässig sei.

Mit Bescheid vom 09.12.2016, vom Antragsteller mit Widerspruch angegriffen, hatte das Landratsamt Zollernalbkreis unter Anordnung deren sofortigen Vollziehbarkeit die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für vier Windenergieanlagen erteilt. Der Standort der vier Anlagen befindet sich nördlich der Fachbergsiedlung in Winterlingen. Der Abstand zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der nächstgelegenen Windenergieanlage beträgt 2.692 m, zu den anderen Anlagen 3.137 m, 3.727 m und 4.223 m. Der Antragsteller berief sich auf eine rechtswidrig erteilte Befreiung von der Naturparkverordnung Obere Donau, auf Gefahren für das Grund- und Trinkwasser sowie hinzukommende unzulässige Umweltbelastungen durch tieffrequenten Schall bzw. Infraschall. Schließlich rügte er eine unzureichende Umweltverträglichkeitsvorprüfung, namentlich ein erhebliches Datendefizit beim Artenschutz.

 

Damit mache der Antragsteller zwar geltend, er könnte durch die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Eine Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers sei jedoch, so das Gericht, nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung der ganz erheblichen Entfernung der vier Anlagen und deren Lage nördlich des Grundstücks des Antragstellers scheine eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers durch tieffrequenten Schall bzw. Infraschall nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand evident ausgeschlossen. Ebenfalls von vorneherein und nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen scheine, dass der Antragsteller schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein könnte. Für die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch optische Immissionen gelte das Gleiche. Es spreche auch nichts dafür, dass die Teilgenehmigung den Antragsteller in seinen Rechten verletzte, weil sie gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte. Auf die behauptete grenzfällige Wirtschaftlichkeit der Anlagen infolge möglicherweise nicht ausreichender Windhöffigkeit sowie auf mögliche Verstöße gegen das Naturschutz- und Artenschutzrecht könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil auch insoweit eigene, subjektive Rechte des Antragstellers nicht betroffen seien. Auf die Frage, ob im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung die artenschutzrechtliche Prüfung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und die Befreiung von der Naturparkverordnung Obere Donau fehlerhaft erfolgt sein könnte, komme es mangels einer möglichen Verletzung in subjektiven Rechten des Antragstellers nicht an. Ungeachtet dessen scheine der Kammer aber der Hinweis angezeigt, dass seitens der Genehmigungsbehörde dem nicht gänzlich unsubstantiierten Vorbringen des Antragstellers jedenfalls im Blick auf den Artenschutz (ausreichende Ermittlung von Rot- bzw. Schwarzmilanhorsten im Einwirkungsbereich der Anlagen, zureichende Beobachtungspunkte sowie Erfassungszeitraum) nachgegangen werden sollte. Soweit sich der Antragsteller auf Belange des Freizeit- und Erholungswertes berufe, die den genehmigten vier Windenergieanlagen entgegenstünden, ferner die Verdichtung der Bodenstruktur geltend mache und schließlich auf die erheblichen negativen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild verweise, eröffne auch dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Denn dabei handele es sich nicht um subjektive, wehrfähige Rechtspositionen des Antragstellers. Selbiges gelte, soweit sich der Antragsteller auf eine unzureichende Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf Wasserschutzgebiete und damit zusammenhängende mögliche Gefahren berufe, weil auch Grundwasser- und Gewässerschutz ausschließlich öffentlichen Interessen diene. (Bi.)

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.