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Eilantrag gegen Verbot von Kletteraktion in Ulm hat Erfolg

Datum: 28.02.2024

Kurzbeschreibung: 

Eilantrag gegen Verbot von Kletteraktion in Ulm hat Erfolg

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Auflage der Stadt Ulm, die es dem Antragsteller untersagte, eine „Kletteraktion“ auf der B10/B28 nahe der Adenauer-Brücke durchzuführen, wiederhergestellt und damit dessen Eilantrag stattgegeben (Beschluss vom 27.02.2024 – 14 K 550/24). Der Antragsteller darf im Zuge seiner für den 01.03.2024 angemeldeten Versammlung daher seine „Kletteraktion“ für die Dauer von 15 Minuten durchführen, ohne sich abzuseilen; die Straße wird für die „Kletteraktion“ vollständig gesperrt.

Der Antragsteller meldete eine Versammlung mit dem Thema „Kundgebung und Banner gegen die unterirdische Verkehrspolitik von Bund, Land und Landkreis, und insbesondere gegen die unterirdische, auf Bundesstraßen und Autobahnen fixierte Verkehrspolitik von Volker Wissing, der mindestens eine Reduzierung der B10 auf eine Fahrspur pro Richtung und eine Temporeduktion auf 30 km/h veranlassen sollte. Banner an der Brüstung gegen das Brüsten mit SUVs. Und für die Genehmigung der Abseil-Demo über der B10/B28“ an. Bei der Anmeldung gab er an, dass geplant sei, dass sich zwei ausgebildete Kletterer von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr am Geländer über der Tunneleinfahrt sichern und oberhalb des Lichtraums ein an ihren Klettergurten befestigtes Banner zwischen sich spannen. Es sei ihm wichtig, dass der Verkehr während der Demonstration weiter fließe.

Mit Verfügung vom 22.02.2024 erließ die Stadt Ulm u.a. folgende Auflage für die Versammlung: „Das Abseilen am Geländer des Tunnels und damit im kompletten Tunnelbereich ist verboten. Kletteraktionen insbesondere über Fahrbahnen und dazugehörige Seitenstreifen sind nicht erlaubt.“

Der u.a. hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Die 14. Kammer führt in ihrem Beschluss aus, dass einem vollständigen Verbot der „Kletteraktion“ die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit entgegenstehe. Allerdings sei die Stadt in ihrer Begründung für das Verbot der „Kletteraktion“ zu Recht davon ausgegangen, dass sich Verkehrsteilnehmer durch den Anblick von über der

Tunneleinfahrt hängenden kletternden Personen ablenken ließen oder erschreckten, in der Folge nicht mehr die für den Verkehr erforderliche Sorgfalt an den Tag legten und es somit zu Verkehrsunfällen kommen würde. Diese Gefahren könnten indes durch eine vollständige Sperrung der Straße beseitigt werden. Zugleich werde so der Gefahr begegnet, dass Gegenstände herabfielen und unter Umständen fahrende Autos träfen. Die Beschränkung der „Kletteraktion“ auf 15 Minuten trage der Aussage des Antragstellers Rechnung, dass er im Fall der Sperrung der Straße nicht länger demonstrieren wolle. Abschließend wies das Gericht daraufhin, dass die „Kletteraktion“ auf eigene Gefahr der kletternden Personen, die eine Kletterausbildung absolviert hätten müssen, erfolge, die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge jederzeit möglich sein müsse und die Versammlungsteilnehmer für etwaige Schäden nach allgemeinen Grundsätzen haftbar seien. (Was)

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